Risikolebensversicherung

Starseite


Die Risikoversicherung gibt es in verschiedenen Ausprägungen. Ihnen gemeinsam ist, dass nur dann eine Leistung seitens des Versicherers fällig wird, wenn der Versicherungsfall (z.B. Tod, dann als Risikolebensversicherung bezeichnet, oder Berufsunfähigkeit, dann als Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet) während der Versicherungsdauer eintritt. Tritt der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer nicht ein, werden keine Leistungen fällig. Der Beitrag wird nur für das Versprechen des Versicherers gezahlt, im Versicherungsfall eine Leistung zu erbringen und ist daher wesentlich niedriger als diese Leistung.

Am häufigsten ist die Risiko-Lebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme. Eine wichtige Rolle spielt aber auch die Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme zu finden.

Die Risiko-Lebensversicherung zahlt bei Tod der versicherten Person die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten aus. Anwendungsbeispiele sind:

  • Absicherung von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen
  • Sicherung von Verbindlichkeiten
  • Trägertarif für eine oder mehrere Zusatzversicherungen (z. B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)

Vergleicheichen Sie kostenlos und unverbindlich!

Rechtsrahmen und Zustandekommen des Vertrages

Lebensversicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (V.V.a.G., Charakter der Genossenschaft), als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Versicherers außerhalb des EWR im deutschen Inland betrieben werden; Versicherer mit Sitz im EWR können die Lebensversicherung in Deutschland direkt aus ihrem Sitzland oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgt, außer bei den EWR-Versicherern, durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Ein Versicherungsvertrag Versicherungs kommt zwischen dem Lebensversicherer (VR) und dem Versicherungsnehmer (VN) wie folgt zustande: dem Versicherungsantrag des Antragstellers folgt eine Annahmeerklärung des Versicherers, i. d. R. durch Übersendung des inhaltlich übereinstimmenden Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Meist erhält der Antragsteller erst mit dem Vertragsdokument alle Bestimmungen des Vertrages (Policenmodell), die - im Unterschied zu anderen Verträgen - vollständig einschließlich der AGB in der Vertragsurkunde enthalten sein müssen. Daher besteht in diesem Fall ein besonderes Widerspruchsrecht. Erst ab Vertragsabschluss ist der „Antragssteller“ „Versicherungsnehmer“ (VN). Ein Grund für diesen sprachlichen Unterschied ist die zeitlich zwischen Antrag und Ausstellung der Vertragsurkunde liegende Risikoprüfung durch den VR.

Verbraucherschutz: Tatsächlich ist aber das Zustandekommen (grundsätzlich aller Arten des privaten Versicherungs-)Vertrags unter Verbraucherschutzaspekten zu betrachten. So wurde im Vorwort des VVG zeitweise der Versicherungsantrag als „Aufforderung des Antragsstellers an das Versicherungsunternehmen zur Abgabe eines Angebots“ angesehen. Als dieses Angebot ist regelmäßig die bereits vom VU unterschriebene Vertragsurkunde gemeint, wobei der VN den Vertrag durch Schweigen und Zahlen annimmt oder durch Widerspruch innerhalb von 30 Tagen ablehnt. Weitere Grundvoraussetzung ist dabei, dass der VN alle Vertragsbestimmungen, insbesondere die AGB, und die Verbraucherinformationen erhalten hat. Fehlende Unterlagen hemmen die Widerspruchsfrist.

Versicherungsbeginn:

Drei besondere „Beginne“ müssen alle gegeben sein, damit der Versicherungsschutz besteht:

  1. Technischer Beginn des Versicherungsschutzes: Zeitpunkt ab dem ein Beitrag für Versicherungsschutz vereinbart wird
  2. Rechtlicher Beginn des Vertrages: Annahme des Vertrages durch den Versicherer (i. d. R. durch Zugang der Vertragsurkunde beim VN), also rechtlicher Vertragsschluss
  3. Materieller Beginn: Eingang des Einlösungsbeitrags - Erstbeitrag - beim VR (Versicherungsbeiträge sind sogenannte „Schickschulden“, d. h. die Beitragszahlung erfolgt auf „Kosten und Risiken“ des VN).

Ferner ist der Steuerliche Beginn vom VR gesondert zu führen. So bewirken „in ihrem Gehalt erhebliche“ Veränderungen des bestehenden Vertrags (z. B. vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine sog. steuerlichen Novation: Änderungstermin = neuer steuerlicher Beginn. Hat sich eine solche Änderung in der Vergangenheit nach 12 Jahren Fortdauer steuerlich „geheilt“, so führt dies seit 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz zur Steuerschädlichkeit auch von Altverträgen (vor 2005) im Gesamten!

Der VR hat das einklagbare Recht auf Beiträge (eingeschränkt durch das Recht der VN auf Beitragsfreistellung) und die einklagbare Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren. Der VN hat die umgekehrten Rechte und Pflichten. Daneben hat der VN nicht durch den VR einklagbare Nebenpflichten („Obliegenheiten“). Eine durch den VN verschuldete Obliegenheitsverletzung kann der VR zwar nicht einklagen; sie führt allerdings bei kausalem (ursächlichem) Zusammenhang mit dem Eintreten des Versicherungsfalls zum Versagen der Leistung. Beispiel: VN hat im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung verschwiegen. In diesem Falle kann der VR vom Vertrag zurücktreten (Beweispflicht beim VN), später als 3 Jahre nach Vertragsbeginn kann der VR nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten (Beweispflicht beim VR). Im Falle der Selbsttötung des Versicherten nach drei Jahren muss der VR leisten. Erfolgt die Selbsttötung innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, ist der VR von der Leistung frei; es sei denn die Selbsttötung erfolgte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (Unzurechnungsfähigkeit). Tötet der VN oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord, Totschlag), ist der VR von der Leistung frei. Je nach Lage des Falles erlischt die Auszahlungsbestimmung zugunsten des Bezugsberechtigten und die Versicherungsleistung (i. d. R. dann nicht die Versicherungssumme, sondern nur der Rückkaufswert) fällt in das Erbe der dann noch Anspruchberechtigten, nicht beteiligten Person.

Das Recht des Versicherungsvertrags ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, dessen Novellierung zum 1. Januar 2009 ansteht (einige Bestimmungen sollen bereits ab dem 1. Januar 2008 gelten).

Neben dem VN als Vertragspartner können drei weitere Personen auf Kundenseite eine Rolle im Versicherungsvertrag mit einem Lebensversicherer spielen:

  1. Beitragszahler: Beitrag entrichtende Person (Beitragsschuldner bleibt dennoch der VN)
  2. versicherte Person: Deren Leben bestimmt die Fälligkeit der Versicherungsleistung und auf dieser Basis wird auch der Beitrag durch den VR berechnet, ansonsten nicht am Vertrag beteiligt, muss dem Abschluss des Versicherungsvertrags aber zustimmen (§ 159 VVG)
  3. Bezugsberechtigter: Berechtigter zum Empfang der Versicherungsleistung (bei Tod / Erleben, unterscheidbar), ggf. durch den VN widerruflich oder unwiderruflich bestimmt

Arten der Lebensversicherung

Lebensversicherungen wie sie in Deutschland angeboten werden, lassen sich in folgende Grundformen einteilen:

Nach dem Versicherungsfall

  • Todesfallversicherung (Leistung nur im Todesfall während der Vertragslaufzeit, z. B. Risiko-Lebensversicherung)
  • Erlebensfallversicherung (Leistung nur bei Erleben des Vertragsendes, praktisch nur in Mischformen wie der gemischten Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall oder als Rentenversicherung)
  • Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit)
  • Aussteuerversicherung (Versicherungsleistung bei Heirat)

Nach der Kapitalbildung

  • Risikoversicherung (keine oder nur vorübergehenden Kapitalbildung)
  • Kapitalbildende Versicherung

Nach der Art der Geldanlage

  • Konventionelle kapitalbildende Lebensversicherung
  • Fondsgebundene Lebensversicherung ("Versicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird"; Hier kann der Versicherungsnehmer die Anlageschwerpunkte und damit das Risiko durch Wahl der Fonds bestimmen)
  • Indexgebundene Lebensversicherung (hier wird die Versicherungsleistung abhängig von einem Index bestimmt, der sich nicht unbedingt vollständig mit Kapitalanlagen darstellen lässt, wo also der VR ein gewisses Restrisiko trägt)

Nach der Art der Leistung

  • Kapitalversicherung (einmalige Leistung durch Zahlung eines Kapitals)
  • Rentenversicherung (laufende Auszahlung als Rente)
  • Ausbildungsversicherung (Entfall der Beitragszahlung bei Tod des Versicherungsnehmers, Erbringung einer festen Leistung zu einem Stichtag)
  • Aussteuerversicherung (Entfall der Beitragszahlung bei Tod des Versicherungsnehmers und Fälligkeit der Leistung bei Heirat, spätestens einem Stichtag)

Nach spezifischen staatlichen Förderverfahren, z. B.

  • Direktversicherung
  • Vermögensbildungsversicherung (zur Anlage der Vermögenswirksamen Leistungen)
  • Versicherung zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach dem AVmG (Riester-Rente)
  • Basisrente (Rürup-Rente)

Daneben werden zahlreiche Zusatzversicherungen angeboten. Die bedeutendste ist dabei die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeitsversicherung). Weitere Zusatzbausteine sind die Unfalltod-Zusatzversicherung, bei der ein mehrfaches der einfachen Todesfallleistung für den Fall des Unfalltodes versichert wird, und Pflegeversicherungsleistungen.

Hinweis: Die (private) Rentenversicherung ist auch zur Lebensversicherung im weiteren Sinn zu rechnen, da sie versicherungstechnisch ähnlich kalkuliert und betrieben wird. Ein großer Unterschied besteht jedoch darin, dass bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall das Risiko vorzeitigen Todes und bei einer Rentenversicherung das so genannte Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Weiter wird als Leistung eine regelmäßige Zahlung seitens des Versicherers fällig, daher der Name „Rentenversicherung“. Es gibt noch andere Erlebensfallversicherungen, die aber auf dem deutschen Markt keine Bedeutung haben.

Risikoversicherung

Die Risikoversicherung gibt es in verschiedenen Ausprägungen. Ihnen gemeinsam ist, dass nur dann eine Leistung seitens des Versicherers fällig wird, wenn der Versicherungsfall (z.B. Tod, dann als Risiko-Lebensversicherung bezeichnet, oder Berufsunfähigkeit, dann als Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet) während der Versicherungsdauer eintritt. Tritt der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer nicht ein, werden keine Leistungen fällig. Der Beitrag wird nur für das Versprechen des Versicherers gezahlt, im Versicherungsfall eine Leistung zu erbringen und ist daher wesentlich niedriger als diese Leistung.

Am häufigsten ist die Risiko-Lebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme. Eine wichtige Rolle spielt aber auch die Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme zu finden.

Die Risiko-Lebensversicherung zahlt bei Tod der versicherten Person die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten aus. Anwendungsbeispiele sind:

  • Absicherung von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen
  • Sicherung von Verbindlichkeiten
  • Trägertarif für eine oder mehrere Zusatzversicherungen (z. B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)

Die Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme wird meist zu Sicherung von Darlehen mit kontinuierlicher Tilgung verwendet. Die Versicherungssumme nimmt dabei im Lauf der Zeit in gleichem Maß ab (Annuität), wie das Darlehen getilgt wird. Sie wird in diesem Zusammenhang von Banken auch in Verbindung mit Darlehens- und Kreditverträgen als so genannte Restschuldversicherung angeboten. Häufig ist - zur Sicherheit des Kreditgebers - der Abschluss einer solchen Restschuldversicherung Voraussetzung der Kreditgewährung.

Daneben gibt es als Sonderfall noch die Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben. Bei dieser Form der Risiko-Lebensversicherung gibt es mehrere versicherte Personen. Die versicherte Todesfallleistung wird nur einmal beim Tod einer versicherten Person während der Versicherungsdauer fällig. Die Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben dient der gegenseitigen Absicherung wirtschaftlich voneinander abhängiger Personen (z. B. Geschäftspartner, (Ehe-)Paare ohne Kinder).

Der Beitrag der Risiko-Lebensversicherung ist abhängig vom Alter, vom Geschlecht und vom Gesundheitszustand der versicherten Person zum Versicherungsbeginn, sowie von der Versicherungssumme und der Laufzeit (Versicherungsdauer) der Versicherung. Bisweilen werden auch Zuschläge für die Ausübung bestimmter Berufe oder Freizeitbeschäftigungen verlangt.

Auch bei einer Risiko-Lebensversicherung erwirtschaftet der Lebensversicherer Überschüsse zu Gunsten des einzelnen Versicherungsvertrags. Im Gegensatz zur kapitalbildenden Lebensversicherung oder zur Rentenversicherung spielen allerdings Zinsüberschüsse aus Kapitalanlagen dabei eine unbedeutende Rolle. Vielmehr handelt es sich um Risikoüberschüsse und Kostenüberschüsse. Diese entstehen dadurch, dass der Lebensversicherer weniger Todesfallleistungen erbringen und geringere Kosten aufwenden muss als kalkuliert. Diese Überschüsse erhält der Versicherungsnehmer bei deutschen Versicherern üblicherweise entweder in Form einer zusätzlichen Leistung aus der Überschussbeteiligung im Todesfall (Todesfallbonus) oder als Barauszahlung, meist in Form einer Verrechnung mit den fälligen Beiträgen (Beitragsverrechnung). Bei der Beitragsverrechnung ist nach Abzug der Überschussbeteiligung vom vertraglichen Beitrag nur noch der Zahlbeitrag zu zahlen.

Es gibt manchmal auch die Möglichkeit, die erzielten Überschüsse verzinslich anzusammeln und mit der Todesfallleistung oder beim Ablauf der Versicherungsdauer auszuzahlen. Diese Variante wird heute kaum noch angeboten und ist überwiegend noch bei Risiko-Lebensversicherungen anzutreffen, die bis etwa 1980 abgeschlossen wurden.

Obwohl Beiträge zu Risiko-Lebensversicherungen keinen Anteil zum Ansparen einer Ablaufleistung haben und damit nicht als kapitalbildende Lebensversicherung gelten, wird bei sehr langen Laufzeiten oft für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags die Zahlung eines Rückkaufswertes vereinbart. Dies ist möglich, weil der Lebensversicherer zur Deckung des Risikos aus dem gleichbleibenden Versicherungsbeitrag eine Alterungsrückstellung bildet, um die mit höherem Alter höhere Sterblichkeit abzusichern, während in jüngeren Jahren der Beitrag im Verhältnis zum Risiko zu hoch ist. Diese Alterungsrückstellung steht in jedem Fall bei einer Beitragsfreistellung zur Verfügung, hieraus noch eine kleine beitragsfreie Summe zu leisten.

Neben Risiko-Lebensversicherungen sind reine Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) die häufigsten Risikoversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.

Versicherungsleistung und Beendigung des Vertrages

Ein Lebensversicherungsvertrag endet durch Tod der Versicherten Person, Ablauf, also dem Erreichen des Endalters (z. B. 65) oder durch Kündigung, wobei der VR grundsätzlich nur wegen Beitragsrückstands kündigen kann (§ 39 VVG: Folgeprämie). Die Versicherung wird dann in eine beitragsfreie umgewandelt. Je nach Restlaufzeit ist die beitragsfreie Versicherungssumme verhältnismäßig erheblich niedriger als die ursprüngliche Versicherungssumme. Enthaltene Zusatzversicherungen entfallen i. d. R. Bei der Beitragsfreistellung, wird ebenso wie beim Rückkaufswert, kalkulatorisch ein Stornoabzug berücksichtigt, wenn er vertraglich vereinbart ist.

Bei einer Kündigung wird der Rückkaufswert ausgezahlt. Gegen Vertragsende werden oft, wenn der Rückkaufswert über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme bei Ablauf liegt, günstigere Konditionen für die Vertragsbeendigung gewährt, „Abruf“ genannt. In diesem Falle wird üblicherweise das Gesamtguthaben ohne Stornoabzug ausgezahlt.

Eine Besonderheit gilt ferner bei Auflösung des Vertrags im letzten Jahr des Versicherungsvertrags: hier kann der VN so gestellt werden, als habe er alle restlichen Beiträge bereits gezahlt und es sei das letzte Versicherungsjahr bereits abgelaufen. Von der Leistung werden dem VN dann nur ausstehende Beiträge und ein Vorfälligkeitszins (Diskont) abgezogen; das Verfahren nennt sich Diskontierung. Der Versicherungsschutz bleibt in diesem Falle bis zum vertragsgemäßen Ablauf erhalten.

Außerdem besteht die Möglichkeit, den Vertrag auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen (Gebrauchtpolicen) zu verkaufen. Eine solche Veräußerung führt für den Käufer zur Steuerpflicht der Erträge aus dem Vertrag. Die Vorteilhaftigkeit dieser Lösung ergibt sich für den Käufer aus dem Umstand, dass möglicherweise die Käufer den Wert des Vertrages subjektiv höher einschätzen, als der gesetzliche oder der ggf. höhere vertragliche Rückkaufswert beträgt, bei dem meist noch ein Stornoabzug vorgenommen wurde und auch die Schlussüberschussanteile niedriger sind, selbst wenn der Gesamtwert über dem Zeitwert liegt. Wegen der Unberechenbarkeit der Ablaufleistung stellt der Kauf einer solchen Gebrauchtpolice allerdings ein hohes finanzielles Risiko dar. In Großbritannien, woher diese Methode kommt, haben sich als Folge zeitweise hohe Verluste für die Käufer ergeben. Zwar sind in Deutschland die Ablaufleistungen der Lebensversicherer im Vergleich zu Großbritannien generell nicht nur hoch sondern zudem auch sehr verlässlich, andererseits die Rückkaufswerte aber deutlich günstiger für die VN, so dass in Deutschland die Marge für den Käufer nicht so hoch ist wie in Großbritannien. Dennoch besteht ein gewisser Markt hierfür in Deutschland und für den verkaufenden VN stellt der Verkauf die günstigste Lösung dar, wenn ansonsten eine Kündigung unvermeidlich wäre.

Alternativ kann der Kunde zur Vermeidung der Nachteile einer Kündigung über ein Policendarlehen einen Vorschuss auf die Versicherungsleistung erhalten.

Steuerbegünstigung

Bis zur Abschaffung der Steuerfreiheit der Kapitallebensversicherung 2005 wurde insbesondere von Banken und Fondsgesellschaften kritisiert, dass diese Subvention Lebensversicherungen gegenüber anderen Sparplänen bevorzugen würde. Seit der Abschaffung der Steuerfreiheit wird andersherum kritisiert, dass Kunden keine Möglichkeit haben, die Erträge der Lebensversicherung mittels Freistellungsauftrag von der Steuer freizustellen. Andererseits ergibt sich jetzt auch, dass für Lebensversicherer deutlich strengere Vorsichtsregeln bei der Gewährung von Garantien gelten, als für Fondsgesellschaften, so dass nunmehr wiederum die Lebensversicherer benachteiligt sind

 

Quelle: Lebensversicherung

Versicherungen im Versicherungsvergleich
Private Krankenversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Private Rente Riester Rente Rürup Rente Altersvorsorge Lebensversicherung KFZ Haftpflichtversicherung Hausratversicherung Unfallversicherung Risikolebensversicherung Rechtsschutzversicherung Haftpflichtversicherung

 

Starseite