Private Krankenversicherung Standardtarif

In jedem Fall gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen "Standardtarif", der sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse orientiert und bei dem es sich um einen Brancheneinheitlichen Tarif der PKV-Unternehmen handelt, in den der Versicherte wechseln kann, wenn er älter als 55 Jahre ist, sein Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und er seit mindestens 10 Jahren bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist. Ab 65 Jahren besteht diese Möglichkeit unabhängig vom Einkommen, jedoch muss eine zugehörigkeit von 10 Jahren in der Privaten Krankenversicherung nachgewiesen werden. Der Beitrag für den Standardtarif entspricht dem durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV.

Häufig kommt es bei der Abrechnung de Standardtarifes zu Komplikationen. Da der Standardtarifversicherte weiterhin als Privatversicherter gilt, wird er auch nach dem Kostenerstattungsprinzip abgerechnet.

Im Standardtarif sind jedoch nur die verminderten Gebührenordungssäze der GOÄ/GOZ versichert, d.h für Persönlich Ärztliche Leistungen max. der 1,7 fache Steigerungssatz, für Medizinisch Technische Leistungen max. der 1,3 fache Steigerungssatz, und für Laborleistungen max. der 1,1 fache Steigerungssatz.

In der Praxis ist es jedoch trotz des gesetzlichen Anspruchs schwierig die Heilbehandler zu dieser Abrechnung zu bewegen. Ein ständiges Verhandeln seitens der Versicherungsnehmer ist daher unerlässlich.

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