Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung ist eine Individualversicherung (im Unterschied zur Sozialversicherung), bei der das Todesfall- bzw. Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Innerhalb der Individualversicherung ist sie also eine Personenversicherung. Sie wird fast stets als Summenversicherung abgeschlossen, d. h. die Versicherungsleistung ist ein vertraglich bestimmter Betrag, im Gegensatz zur Schadenversicherung, wo der tatsächlich eingetretene, feststellbare Schaden erstattet wird. Die Feststellung eines „Schadens“ verbietet sich im Zusammenhang mit dem Leben eines Menschen. Je nach Vertrag kann der Tod vor einem bestimmten Zeitpunkt, aber auch im erweiterten Begriff der Lebensversicherung das Erleben eines bestimmten Zeitpunktes, der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren die Versicherungsleistung auslösen.
Rechtsrahmen und Zustandekommen des VertragesLebensversicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (V.V.a.G., Charakter der Genossenschaft), als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Versicherers außerhalb des EWR im deutschen Inland betrieben werden; Versicherer mit Sitz im EWR können die Lebensversicherung in Deutschland direkt aus ihrem Sitzland oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgt, außer bei den EWR-Versicherern, durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Ein Versicherungsvertrag Versicherungs kommt zwischen dem Lebensversicherer (VR) und dem Versicherungsnehmer (VN) wie folgt zustande: dem Versicherungsantrag des Antragstellers folgt eine Annahmeerklärung des Versicherers, i. d. R. durch Übersendung des inhaltlich übereinstimmenden Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Meist erhält der Antragsteller erst mit dem Vertragsdokument alle Bestimmungen des Vertrages (Policenmodell), die - im Unterschied zu anderen Verträgen - vollständig einschließlich der AGB in der Vertragsurkunde enthalten sein müssen. Daher besteht in diesem Fall ein besonderes Widerspruchsrecht. Erst ab Vertragsabschluss ist der „Antragssteller“ „Versicherungsnehmer“ (VN). Ein Grund für diesen sprachlichen Unterschied ist die zeitlich zwischen Antrag und Ausstellung der Vertragsurkunde liegende Risikoprüfung durch den VR. Verbraucherschutz: Tatsächlich ist aber das Zustandekommen (grundsätzlich aller Arten des privaten Versicherungs-)Vertrags unter Verbraucherschutzaspekten zu betrachten. So wurde im Vorwort des VVG zeitweise der Versicherungsantrag als „Aufforderung des Antragsstellers an das Versicherungsunternehmen zur Abgabe eines Angebots“ angesehen. Als dieses Angebot ist regelmäßig die bereits vom VU unterschriebene Vertragsurkunde gemeint, wobei der VN den Vertrag durch Schweigen und Zahlen annimmt oder durch Widerspruch innerhalb von 30 Tagen ablehnt. Weitere Grundvoraussetzung ist dabei, dass der VN alle Vertragsbestimmungen, insbesondere die AGB, und die Verbraucherinformationen erhalten hat. Fehlende Unterlagen hemmen die Widerspruchsfrist. Versicherungsbeginn: Drei besondere „Beginne“ müssen alle gegeben sein, damit der Versicherungsschutz besteht:
Ferner ist der Steuerliche Beginn vom VR gesondert zu führen. So bewirken „in ihrem Gehalt erhebliche“ Veränderungen des bestehenden Vertrags (z. B. vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine sog. steuerlichen Novation: Änderungstermin = neuer steuerlicher Beginn. Hat sich eine solche Änderung in der Vergangenheit nach 12 Jahren Fortdauer steuerlich „geheilt“, so führt dies seit 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz zur Steuerschädlichkeit auch von Altverträgen (vor 2005) im Gesamten! Der VR hat das einklagbare Recht auf Beiträge (eingeschränkt durch das Recht der VN auf Beitragsfreistellung) und die einklagbare Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren. Der VN hat die umgekehrten Rechte und Pflichten. Daneben hat der VN nicht durch den VR einklagbare Nebenpflichten („Obliegenheiten“). Eine durch den VN verschuldete Obliegenheitsverletzung kann der VR zwar nicht einklagen; sie führt allerdings bei kausalem (ursächlichem) Zusammenhang mit dem Eintreten des Versicherungsfalls zum Versagen der Leistung. Beispiel: VN hat im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung verschwiegen. In diesem Falle kann der VR vom Vertrag zurücktreten (Beweispflicht beim VN), später als 3 Jahre nach Vertragsbeginn kann der VR nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten (Beweispflicht beim VR). Im Falle der Selbsttötung des Versicherten nach drei Jahren muss der VR leisten. Erfolgt die Selbsttötung innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, ist der VR von der Leistung frei; es sei denn die Selbsttötung erfolgte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (Unzurechnungsfähigkeit). Tötet der VN oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord, Totschlag), ist der VR von der Leistung frei. Je nach Lage des Falles erlischt die Auszahlungsbestimmung zugunsten des Bezugsberechtigten und die Versicherungsleistung (i. d. R. dann nicht die Versicherungssumme, sondern nur der Rückkaufswert) fällt in das Erbe der dann noch Anspruchberechtigten, nicht beteiligten Person. Das Recht des Versicherungsvertrags ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, dessen Novellierung zum 1. Januar 2009 ansteht (einige Bestimmungen sollen bereits ab dem 1. Januar 2008 gelten). Neben dem VN als Vertragspartner können drei weitere Personen auf Kundenseite eine Rolle im Versicherungsvertrag mit einem Lebensversicherer spielen:
Arten der LebensversicherungLebensversicherungen wie sie in Deutschland angeboten werden, lassen sich in folgende Grundformen einteilen: Nach dem Versicherungsfall
Nach der Kapitalbildung
Nach der Art der Geldanlage
Nach der Art der Leistung
Nach spezifischen staatlichen Förderverfahren, z. B.
Daneben werden zahlreiche Zusatzversicherungen angeboten. Die bedeutendste ist dabei die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeitsversicherung). Weitere Zusatzbausteine sind die Unfalltod-Zusatzversicherung, bei der ein mehrfaches der einfachen Todesfallleistung für den Fall des Unfalltodes versichert wird, und Pflegeversicherungsleistungen. Hinweis: Die (private) Rentenversicherung ist auch zur Lebensversicherung im weiteren Sinn zu rechnen, da sie versicherungstechnisch ähnlich kalkuliert und betrieben wird. Ein großer Unterschied besteht jedoch darin, dass bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall das Risiko vorzeitigen Todes und bei einer Rentenversicherung das so genannte Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Weiter wird als Leistung eine regelmäßige Zahlung seitens des Versicherers fällig, daher der Name „Rentenversicherung“. Es gibt noch andere Erlebensfallversicherungen, die aber auf dem deutschen Markt keine Bedeutung haben. RisikoversicherungDie Risikoversicherung gibt es in verschiedenen Ausprägungen. Ihnen gemeinsam ist, dass nur dann eine Leistung seitens des Versicherers fällig wird, wenn der Versicherungsfall (z.B. Tod, dann als Risiko-Lebensversicherung bezeichnet, oder Berufsunfähigkeit, dann als Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet) während der Versicherungsdauer eintritt. Tritt der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer nicht ein, werden keine Leistungen fällig. Der Beitrag wird nur für das Versprechen des Versicherers gezahlt, im Versicherungsfall eine Leistung zu erbringen und ist daher wesentlich niedriger als diese Leistung. Am häufigsten ist die Risiko-Lebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme. Eine wichtige Rolle spielt aber auch die Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme zu finden. Die Risiko-Lebensversicherung zahlt bei Tod der versicherten Person die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten aus. Anwendungsbeispiele sind:
Die Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme wird meist zu Sicherung von Darlehen mit kontinuierlicher Tilgung verwendet. Die Versicherungssumme nimmt dabei im Lauf der Zeit in gleichem Maß ab (Annuität), wie das Darlehen getilgt wird. Sie wird in diesem Zusammenhang von Banken auch in Verbindung mit Darlehens- und Kreditverträgen als so genannte Restschuldversicherung angeboten. Häufig ist - zur Sicherheit des Kreditgebers - der Abschluss einer solchen Restschuldversicherung Voraussetzung der Kreditgewährung. Daneben gibt es als Sonderfall noch die Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben. Bei dieser Form der Risiko-Lebensversicherung gibt es mehrere versicherte Personen. Die versicherte Todesfallleistung wird nur einmal beim Tod einer versicherten Person während der Versicherungsdauer fällig. Die Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben dient der gegenseitigen Absicherung wirtschaftlich voneinander abhängiger Personen (z. B. Geschäftspartner, (Ehe-)Paare ohne Kinder). Der Beitrag der Risiko-Lebensversicherung ist abhängig vom Alter, vom Geschlecht und vom Gesundheitszustand der versicherten Person zum Versicherungsbeginn, sowie von der Versicherungssumme und der Laufzeit (Versicherungsdauer) der Versicherung. Bisweilen werden auch Zuschläge für die Ausübung bestimmter Berufe oder Freizeitbeschäftigungen verlangt. Auch bei einer Risiko-Lebensversicherung erwirtschaftet der Lebensversicherer Überschüsse zu Gunsten des einzelnen Versicherungsvertrags. Im Gegensatz zur kapitalbildenden Lebensversicherung oder zur Rentenversicherung spielen allerdings Zinsüberschüsse aus Kapitalanlagen dabei eine unbedeutende Rolle. Vielmehr handelt es sich um Risikoüberschüsse und Kostenüberschüsse. Diese entstehen dadurch, dass der Lebensversicherer weniger Todesfallleistungen erbringen und geringere Kosten aufwenden muss als kalkuliert. Diese Überschüsse erhält der Versicherungsnehmer bei deutschen Versicherern üblicherweise entweder in Form einer zusätzlichen Leistung aus der Überschussbeteiligung im Todesfall (Todesfallbonus) oder als Barauszahlung, meist in Form einer Verrechnung mit den fälligen Beiträgen (Beitragsverrechnung). Bei der Beitragsverrechnung ist nach Abzug der Überschussbeteiligung vom vertraglichen Beitrag nur noch der Zahlbeitrag zu zahlen. Es gibt manchmal auch die Möglichkeit, die erzielten Überschüsse verzinslich anzusammeln und mit der Todesfallleistung oder beim Ablauf der Versicherungsdauer auszuzahlen. Diese Variante wird heute kaum noch angeboten und ist überwiegend noch bei Risiko-Lebensversicherungen anzutreffen, die bis etwa 1980 abgeschlossen wurden. Obwohl Beiträge zu Risiko-Lebensversicherungen keinen Anteil zum Ansparen einer Ablaufleistung haben und damit nicht als kapitalbildende Lebensversicherung gelten, wird bei sehr langen Laufzeiten oft für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags die Zahlung eines Rückkaufswertes vereinbart. Dies ist möglich, weil der Lebensversicherer zur Deckung des Risikos aus dem gleichbleibenden Versicherungsbeitrag eine Alterungsrückstellung bildet, um die mit höherem Alter höhere Sterblichkeit abzusichern, während in jüngeren Jahren der Beitrag im Verhältnis zum Risiko zu hoch ist. Diese Alterungsrückstellung steht in jedem Fall bei einer Beitragsfreistellung zur Verfügung, hieraus noch eine kleine beitragsfreie Summe zu leisten. Neben Risiko-Lebensversicherungen sind reine Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) die häufigsten Risikoversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden. Kapitalbildende VersicherungDie klassische Form der kapitalbildenden Versicherung ist die gemischte Lebensversicherung, eine Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall. Die gemischte Lebensversicherung kombiniert Todesfallabsicherung und Sparvorgang. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod bzw. Erleben des Ablaufs. Das Bezugsrecht kann durch den Versicherungsnehmer getrennt für den Erlebens- und Todesfall festgelegt werden. Die gemischte Lebensversicherung ist eine vor allem in Deutschland - unter anderem auch wegen der in der Vergangenheit günstigen steuerlichen Behandlung der Erträge - weit verbreitete Form der langfristigen und sicherheitsorientierten Geldanlage, insbesondere für die Altersvorsorge. Bei Vertragsbeginnen ab dem 1. Januar 2005 sind Auszahlungen von Lebensversicherungen allerdings nicht mehr steuerfrei sondern nur noch steuerbegünstigt. Auch die aufgeschobene Rentenversicherungen ist eine kapitalbildende Versicherung. Hier bleiben Zinserträge aus der Aufschubzeit, also der Vertragslaufzeit vor dem Rentenbeginn steuerfrei, soweit die Auszahlung in Form einer Leibrente erfolgt. Häufig besteht das Wahlrecht, sich den Gegenwert der Rente, die sogenannte Kapitalabfindung, in einem Betrag auszahlen zu lassen (Kapitalwahlrecht). Für diesen Fall gelten die gleichen steuerlichen Regeln, wie für die gemischte Lebensversicherung. Vor allem die Riester-Rente und Rürup-Rente werden steuerlich gefördert, insbesondere auch mit staatlichen Zulagen. Dann besteht allerdings kein Kapitalwahlrecht; auch verbietet es das Alterseinkünftegesetz, diese geförderten Verträge zu beleihen, auf andere zu übertragen und diese vor dem vollendeten 60. Lebensjahr zu verwerten. Siehe auch Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgezulage. Nur unter diesen Aspekten sollten die Nachsteuer-Renditen mit anderen Anlagen zu verglichen werden. In Österreich wird die gemischte Lebensversicherung (wie auch die fondsgebundene Lebensversicherung) als Ab- und Erlebensversicherung bezeichnet. Die gemischte Lebensversicherung hat mehrere typische Anwendungen:
Will man die kapitalbildende Lebensversicherung in verschiedene Ausprägungen und Gruppen unterteilen, so ist scharf zwischen Verkaufsbezeichnungen und Versicherungsformen zu trennen. Versicherungstechnisch gehören beispielsweise die Erbschaftsteuer-, die Vermögensnachfolge- und die Sterbegeldversicherung zur gleichen Versicherungsform und unterscheiden sich bei vielen Lebensversicherern technisch meist nicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende technische Unterteilung:
GemeinsamkeitenNeben der Kapitalanlage und den Überschusssystemen ist es insbesondere die kalkulatorische Grundidee, die allen kapitalbildenden Lebensversicherungen gemein ist: Beitrag abzüglich Kosten und Risikoanteilen über die Laufzeit (bei der Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz die Beitragszahlungsdauer) verzinst mit dem Rechnungszins ergibt die Versicherungssumme. Der Teil der Ablaufleistung, der die Versicherungssumme übersteigt, entspricht somit der Überschussbeteiligung der Lebensversicherung. Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Versicherungsnehmer den so genannten Rückkaufswert. Dieser wird vertraglich vereinbart und ist oft höher als der tatsächliche Vertragswert zum Kündigungstermin (Zeitwert), aber meist niedriger als die Summe der bislang eingezahlten Beiträge. Eine positive Rendite des eingezahlten Kapitals ergibt sich meist erst nach mehreren Jahren Laufzeit. Grund hierfür ist, dass die Beiträge höher sind, als für die Erbringung der reinen Leistungen benötigt würde. Daher ist der Wert des Vertrages anfangs niedrig im Vergleich zu den anfänglich gezahlten Beiträgen. Zudem darf der gesetzliche Mindestrückkaufswert in § 176 Abs. 3 VVG noch um Stornoabschläge gemindert werden. Soweit die vertraglichen Rückkaufswerte höher sind, spielt diese gesetzliche Vorgabe allerdings keine Rolle. Die Stornoabschläge werden u. a. auch damit begründet, dass der Lebensversicherer für vorzeitige Abgänge Anlagen höherer Liquidität und entsprechend geringerer Rendite vorhalten muss und daher die angestrebte Fristentransformation nicht idealtypisch realisieren kann. In der Praxis werden diese Leistungen zwar in der Regel aus aktuellen Zahlungsströmen bedient, da dieses Kapital aber dann nicht für Neuanlagen zur Verfügung steht, ist der Schaden kalkulatorisch dennoch entstanden. Ein weiterer Grund liegt in der auftretenden Antiselektion, da die Gefahr besteht, dass vor allem schlechte Risiken im Bestand bleiben. Zudem bedeutet eine vorzeitige Kündigung auch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Vergleich zum automatischen Verlauf des Vertrages. KapitalanlageLebensversicherer müssen in Höhe der Ansprüche der Versicherungsnehmer Vermögenswerte (Sicherungsvermögen) vorhalten, auf die die Versicherungsnehmer im Konkursfall einen gegenüber anderen Gläubigern bevorzugten Zugriff haben. Zweck des Sicherungsvermögens ist ausschließlich die Absicherung der Ansprüche der Versicherungsnehmer im Konkursfall. Bzgl. der vertraglichen Ansprüche der Versicherungsnehmer zum Beispiel aus der Überschussbeteiligung hat das Sicherungsvermögen keine besondere Funktion. Um diese Vermögenswerte auch gegen Veruntreuung zu sichern, unterliegen sie einem Doppelverschluss mit einem Treuhänder. Zugriff haben die Bevollmächtigten des Versicherers auf diese Vermögenswerte nur zusammen mit dem Treuhänder, sei es aufgrund von Bankvollmachten oder physisch durch einen Safe, für den zwei verschiedene Schlüssel benötigt werden. Die Vermögenswerte, die in dem Sicherungsvermögen gehalten werden dürfen, unterliegen den strengen Vorschriften der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung). Sie sind in einem Verzeichnis aufzuführen, dass der Überwachung durch den Treuhänder und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht wird. Hiernach hat der Lebensversicherer für die Kapitalanlage die Anlagegrundsätze (Streuung, Mischung, Sicherheit, Rendite und Liquidität) zu achten und muss bei jedem Investment die Vorschriften zur Kapitalanlage prüfen, und zwar nach Anlageklassen und -quoten. So darf grundsätzlich nicht mehr als 35 % des Sicherungsvermögens in Aktien investiert sein. Darüber hinaus wird aus der Relation der Eigenmittel des Lebensversicherers zu dem nach Anlagerisiko gewichteten Wert der Kapitalanlagen die so genannte Solvabilitätsquote ermittelt. Da sich diese in einer bestimmten Spanne bewegen muss, kann nur ein kapitalstarker Lebensversicherer auch in riskantere Anlageformen investieren. ÜberschüsseNeben den bei der Risikolebensversicherung bereits beschriebenen Risiko- und Kostenüberschüssen - die für den Ertrag einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine geringere Bedeutung haben - erzielen die Versicherer bei dieser vor allem Überschüsse aus der Kapitalanlage, die so genannten Zinsüberschüsse. Dabei handelt es sich um den Überschuss aller Kapitalerträge des Lebensversicherers über den Rechnungszins hinaus. An diesem Zinsüberschüssen sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen, soweit sie, was fast immer der Fall ist, positiv sind. Auch an den übrigen Ergebnisquellen, also den Risiko-, Kosten- und sonstigen Überschüssen sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen, soweit die jeweilige Ergebnisquelle positiv ist. Der Begriff angemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und es ist die Aufgabe der BaFin, für die Einhaltung dieser Vorgabe zur sorgen. Zusätzlich ist gesetzlich bestimmt, dass die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt (also aus allen Überschussquellen) nicht unter einem bestimmten Mindestbetrag liegen darf. Dieser bestimmt sich aufgrund der gesamten Kapitalerträge des Versicherers aus allen Kapitalanlagen. Hierbei spielen die im Sicherungsvermögen gehaltenen Kapitalanlagen keine besondere Rolle. Die gesamten Kapitalerträge des Versicherers werden entsprechend dem Verhältnis zwischen Eigenkapital und Ansprüchen der Versicherungsnehmer aufgeteilt. 90 % der hiernach auf die Versicherungsnehmer entfallenden Kapitalerträge muss der Versicherer in jedem Jahr für die Versicherungsnehmer verwenden entweder in Form einer Erhöhung der individuellen Deckungsrückstellung durch rechnungsmäßigen Zins, durch Direktgutschrift von Überschussanteilen oder durch Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, aus der die zugeführten Beträge dann in späteren Jahren einzelnen Versicherungsnehmern gutgebracht werden. Die zu berücksichtigenden Kapitalerträge werden auf Basis der handelsrechtlichen Bewertung im Jahresabschluss bestimmt. Hat zum Beispiel eine Versicherungsgesellschaft, eine Immobilie, die (nach Abschreibung) noch mit 10,00 € in den Büchern steht, so stehen den Versicherungsnehmern mindestens 90 % der aus dieser Immobilie erwirtschafteten Gewinne zu, die im Verhältnis zum Buchwert außerordentlich hoch sind. Andererseits hat bisher die Abschreibung der Immobilie auch die Überschussbeteiligung gemindert, so dass über alle Perioden hinweg der dem tatsächlichen Wert entsprechende Betrag an die VN fließt. Der wahre Wert der Immobilien liegt natürlich um vieles höher, der Wert der Immobilie in diesem Fall ist der aktuelle Verkehrswert. Der Unterschied zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert wird als stille Reserve bezeichnet. Erst bei Veräußerung der Immobilie bekommen die Versicherungsnehmer der dann bestehenden Verträge ihren Anteil an dem dann eventuell entstehenden Gewinn. Nach aktuellen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Stille Reserven ist jedoch der Gesetzgeber nun gefordert die Beteiligung der Versicherungsnehmer neu und vor allem systematisch zu gestalten. Bislang hatten die Versicherer weitgehende Spielräume, wann sie welchem Versicherungsnehmer die erwirtschafteten Überschüsse zuteilten. Ziel war hierbei, die Ablaufleistungen möglichst verlässlich zu gestalten, ohne dass die Versicherungsnehmer hierauf einen Anspruch hatten oder irgendeine Kontrollmöglichkeit vorgesehen war. Siehe dazu: Kritik am Konzept - Stille Reserven. Versicherungstechnisch gibt es zahlreiche Modelle zur Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer. Teilweise werden Überschussanteile den Versicherungsnehmern während der Vertragslaufzeit laufend unwiderruflich zugeteilt. Ein anderer Teil wird erst bei Vertragsende unwiderruflich zugeteilt und steht bis dann unter dem Vorbehalt, bei unvorhergesehenen Verlusten (die allerdings sehr unwahrscheinlich sind) zur Abdeckung herangezogen zu werden. Für diese Übernahme eines geringen Risikos durch die Versicherungsnehmer kann der Versicherer eine deutliche Minderung des gesetzlich geforderten Eigenkapitals erreichen. Da die Finanzierung von Eigenkapital sehr teuer ist und von dem Versicherungsgeschäft erwirtschaftet werden muss, kann durch eine gewisse Übernahme von relativ unwahrscheinlichen Risiken durch die Versicherungsnehmer der Gewinnanteil des Versicherers an den Überschüssen sehr niedrig gehalten werden. Entsprechend hoch ist der Anteil der Versicherungsnehmer, oft weit höher, als der gesetzlich geforderte Anteil von 90% an den Kapitalerträgen. Die häufigsten Formen der konkreten Verwendung der zugeteilten Überschussanteile sind die Anlage als verzinsliche Ansammlung (Sparguthaben), als beitragsfreie Neben-Versicherung der gleichen Form wie der zugrunde liegend Vertrag oder als so genannter Erlebensfallbonus, der nur bei Erleben des vereinbarten Ablauftermins fällig wird Es gibt auch Tarife, bei denen die Zinsüberschüsse in einem vom Versicherungsnehmer ausgewählten Investmentfonds angelegt werden. Fondsgebundene VersicherungDie fondsgebundene Lebensversicherung (FLV) bzw. die fondsgebundene Rentenversicherung (FRV) (seltener die indexgebundene Lebensversicherung) sind kapitalbildende Lebensversicherungen, bei denen die Kapitalanlage auf Rechnung und Risiko des Versicherungsnehmers in vertraglich bestimmten Kapitalanlagen, meist Anteile an Investmentfonds, erfolgt. Die Wertveränderungen bzw. Kapitalerträge dieser Kapitalanlagen gehen vollständig zu Lasten bzw. zu Gunsten der Versicherungsnehmer. Daher übernimmt der Versicherer keine Garantie über eine bestimmte Ablaufleistung. Die Höhe der Ablaufleistung bestimmt sich ausschließlich durch die Wertentwicklung der betreffenden Kapitalanlagen. Inzwischen gibt es aber auch Formen, die eine Anlage in Garantiefonds vorsehen oder bei denen der Versicherer zusätzlich eine bestimmte Garantie übernimmt. Da die Kapitalanlage nicht von dem Versicherer im Hinblick auf seine eigene Risikominierung aus einer Garantie oder zugunsten der Versicherungsnehmer zur Erzielung einer verlässlichen Ablaufleistung vorgenommen wird, sind die Ergebnisse der fondsgebundenen Versicherung meist sehr volatil und wenig vorherbestimmbar. Sie gelten als für die Grundversorgung im Alter weniger geeignet. Jedoch kann der Versicherungsnehmer selbst Einfluss auf die Anlagestrategie nehmen. So kann er die mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds selbst wählen. Hierbei ist ferner häufig auch eine Streuung des Sparbeitrages auf mehrere Investmentfonds möglich. Auch kann der Kunde die Auswahl der Investmentfonds, auch während der Vertragsdauer ändern:
Die Versicherungssumme im Todesfall ist bei der FLV vertraglich oft in Höhe der Summe der zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme) bestimmt. Diese kann jedoch bei vielen Anbietern auch beliebig erhöht/reduziert werden. Fondsgebundene Versicherungen sind in Deutschland traditionell, im Unterschied praktisch zum gesamten Ausland, überschussbeteiligt. Da die Kapitalerträge vollständig an die Versicherungsnehmer fließen, bleiben nur die übrigen Überschussquellen, vor allem Risiko- und Kostenüberschüsse. Sie werden überwiegend auch in Fondsanteile investiert, wobei auch andere Modelle (z. B. verzinsliche Ansammlung) angeboten werden. Besteht der Vertrag aus einer konventionellen Grundversicherung, deren Überschüsse in Fonds angelegt werden, spricht man auch von Hybridprodukten. Weitere übliche flexible Bausteine der fondsgebunden Versicherung sind:
Flexible Bausteine aktueller Verträge sind ferner:
Abschließend beurteilt sind fondsgebundene Versicherungen weit flexibler und transparenter als konventionelle Verträge. Allerdings ist die Verwaltung solcher Produkte wegen der hohen Flexibilität auch deutlich teurer. Die Transparenz seitens des Versicherers ist zwar hoch, doch ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten von Fonds selbst für den Fachmann oft schwierig. Sie unterliegen dem Kursrisiko der Investmentfonds. Dieses Risiko kann aber durch Anlage in risikoarmen Fonds abgemildert werden, die allerdings auch eine deutlich niedrigere Renditechance haben. Die Fondsgebundene Versicherung dürfte jedoch in Zukunft, insbesondere durch die Abgeltungsteuer, auch im Vergleich zur direkten Anlage in Investmentfonds, als Sparform und zur Altersvorsorge weiter an Bedeutung zunehmen. Es wird vermutlich versucht, durch entsprechendes Fondsmanagement eine ähnliche Verlässlichkeit bei dennoch hoher Rendite wie bei der konventionellen Lebensversicherung zu erreichen. Auch die Tatsache, dass fondsgebundene Versicherungen dem Grunde nach ihre Sparbeiträge in Sachwerte investieren, dürfte sie als Sparform, gegenüber konventionellen kapitalbildenden Versicherungen, die überwiegend eine Geldwertanlage darstellen, noch interessanter machen. Waren früher die Beiträge für Fondsgebundene Versicherungen im Gegensatz zu den konventionellen Verträgen nicht im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzbar werden heute auch fondsgebundene Versicherungen als Riester-Renten und Rürup-Renten im Rahmen des Sonderausgabenabzuges steuerlich gefördert. Die FLV wird in Deutschland seit 1970 angeboten, die ersten Anbieter waren die Nürnberger, Veritas (heute Gothaer) und Deutscher Herold. Kapitalversicherung und RentenversicherungDie Kapitalversicherung sieht als Leistung im Versicherungsfall die Zahlung eines einzigen Kapitalbetrages vor. Beispiel hierfür ist die gemischte Lebensversicherung. Im Gegensatz dazu wird bei einer Rentenversicherung die Leistung in meist monatlichen Raten über einen vereinbarten Zeitraum (meist lebenslang) fällig. Versicherungsleistung und Beendigung des VertragesEin Lebensversicherungsvertrag endet durch Tod der Versicherten Person, Ablauf, also dem Erreichen des Endalters (z. B. 65) oder durch Kündigung, wobei der VR grundsätzlich nur wegen Beitragsrückstands kündigen kann (§ 39 VVG: Folgeprämie). Die Versicherung wird dann in eine beitragsfreie umgewandelt. Je nach Restlaufzeit ist die beitragsfreie Versicherungssumme verhältnismäßig erheblich niedriger als die ursprüngliche Versicherungssumme. Enthaltene Zusatzversicherungen entfallen i. d. R. Bei der Beitragsfreistellung, wird ebenso wie beim Rückkaufswert, kalkulatorisch ein Stornoabzug berücksichtigt, wenn er vertraglich vereinbart ist. Bei einer Kündigung wird der Rückkaufswert ausgezahlt. Gegen Vertragsende werden oft, wenn der Rückkaufswert über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme bei Ablauf liegt, günstigere Konditionen für die Vertragsbeendigung gewährt, „Abruf“ genannt. In diesem Falle wird üblicherweise das Gesamtguthaben ohne Stornoabzug ausgezahlt. Eine Besonderheit gilt ferner bei Auflösung des Vertrags im letzten Jahr des Versicherungsvertrags: hier kann der VN so gestellt werden, als habe er alle restlichen Beiträge bereits gezahlt und es sei das letzte Versicherungsjahr bereits abgelaufen. Von der Leistung werden dem VN dann nur ausstehende Beiträge und ein Vorfälligkeitszins (Diskont) abgezogen; das Verfahren nennt sich Diskontierung. Der Versicherungsschutz bleibt in diesem Falle bis zum vertragsgemäßen Ablauf erhalten. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Vertrag auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen (Gebrauchtpolicen) zu verkaufen. Eine solche Veräußerung führt für den Käufer zur Steuerpflicht der Erträge aus dem Vertrag. Die Vorteilhaftigkeit dieser Lösung ergibt sich für den Käufer aus dem Umstand, dass möglicherweise die Käufer den Wert des Vertrages subjektiv höher einschätzen, als der gesetzliche oder der ggf. höhere vertragliche Rückkaufswert beträgt, bei dem meist noch ein Stornoabzug vorgenommen wurde und auch die Schlussüberschussanteile niedriger sind, selbst wenn der Gesamtwert über dem Zeitwert liegt. Wegen der Unberechenbarkeit der Ablaufleistung stellt der Kauf einer solchen Gebrauchtpolice allerdings ein hohes finanzielles Risiko dar. In Großbritannien, woher diese Methode kommt, haben sich als Folge zeitweise hohe Verluste für die Käufer ergeben. Zwar sind in Deutschland die Ablaufleistungen der Lebensversicherer im Vergleich zu Großbritannien generell nicht nur hoch sondern zudem auch sehr verlässlich, andererseits die Rückkaufswerte aber deutlich günstiger für die VN, so dass in Deutschland die Marge für den Käufer nicht so hoch ist wie in Großbritannien. Dennoch besteht ein gewisser Markt hierfür in Deutschland und für den verkaufenden VN stellt der Verkauf die günstigste Lösung dar, wenn ansonsten eine Kündigung unvermeidlich wäre. Alternativ kann der Kunde zur Vermeidung der Nachteile einer Kündigung über ein Policendarlehen einen Vorschuss auf die Versicherungsleistung erhalten. Steuerliche Behandlung in DeutschlandWährend der BeitragszahlungKonnte man früher die Beiträge zu kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen sind heute Beitragszahlungen nur noch im Rahmen von Riester-Verträgen und Rürup-Renten (Neu: auch für fondsgebundene Verträge), zu den jeweiligen Höchstsätzen, steuerlich abzugsfähig. Einmalzahlung bei VertragsablaufDie Auszahlung bei Vertragsablauf von Kapital-Lebensversicherungen und die Auszahlung nach Ausübung des Kapitalwahlrechtes bei Rentenversicherungen war bis 2005 steuerfrei, sofern:
Für Verträge, die noch vor 2005 abgeschlossen wurden gilt diese Regelung noch heute (Bestandsschutz).
Änderungen 2005: Für Verträge, die nach 2005 geschlossen wurden gilt, dass der Ertragsanteil (nicht die eingezahlten Beiträge) bei Vertragsablauf zur Hälfte, mit dem persönlichen Steuersatz, versteuert werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Ertragsanteil (nicht die eingezahlten Beiträge) voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Diese Steuerlast kann jedoch bei flexiblen (z. B. aktuellen fondsgebundenen) Verträgen durch die Entnahme von Teilbeträgen auch auf mehrere Jahre verteilt werden. Vererbung und VerschenkungAktuell ist hingegen jedoch immer noch die steuerliche Berücksichtigung von Lebens- und Rentenversicherungen bei Vererbung und Verschenkung. So werden nur 2/3 der eingezahlten Beiträge und nicht der Auszahlungssumme oder des Fondsguthabens bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer angerechnet. Unter Umständen wird dann aufgrund eventuell bestehender Freigrenzen (z. B. bei Familienangehörigen) sogar gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig. TransparenzLebensversicherungen sind verpflichtet, Ihre Kunden sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit über wesentliche Eigenschaften und Kosten ihrer Versicherung zu informieren. Verbraucherschützer fordern, hier zusätzliche Angaben vorzunehmen und trotz der Komplexität der Sachverhalte dennoch für eine Transparenz zu sorgen, die es den VN ermöglicht, ihre Interessen zu wahren. Abschlusskosten/RückkaufswerteAufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zum Rückkaufswert sind bei den meisten (aber nicht allen) Lebensversicherern die Rückkaufswerte in den ersten Jahren deutlich niedriger als die Summe der gezahlten Beiträge, anfangs gibt es sogar eine Zeit lang gar keinen Rückkaufswert. Dies ist zwar gesetzlich zulässig, da der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert, der Zeitwert des Vertrages, tatsächlich so niedrig ist. Doch stellt dies für, oft notgedrungen, vorzeitig kündigende Versicherungsnehmer einen schwerwiegenden Verlust dar, der gesellschaftspolitisch sehr bedenklich ist. Die meisten Versicherer sind im Rahmen der heutigen Rechtslage kaum in der Lage, den Kunden andere Vertragsgestaltungen anzubieten. Nach den Rechtsvorschriften muss der Versicherer mindestens in Höhe des Rückkaufswertes Geld beiseite legen (im Sicherungsvermögen). Zu Beginn hat der Versicherer einfach nicht mehr Geld, u. a. wegen der tatsächlich zu Vertragsbeginn anfallenden Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss. Eine Stundung der Bezahlung dieser Aktivitäten kann nur über teure Darlehen erfolgen, die letztlich die Leistungen an alle Versicherungsnehmer mindern müssen. Daher können heute nur Versicherer, die diese Benachteiligung aller Versicherungsnehmer in Kauf nehmen, oder die sehr niedrige Abschlussaktivitäten entfalten, anfänglich höhere Rückkaufswerte anbieten. Ersteres stellt allerdings eine Benachteiligung im Wettbewerb dar, da die Versicherungsnehmer ihre Entscheidung überwiegend aufgrund der Ertragsmöglichkeiten bei Ablauf, nicht aber bei Rückkauf treffen. Dies wird nur bei Altersvorsorgeverträgen nach dem AltZertG dadurch vermieden, dass alle Versicherer entsprechend erhöhte Rückkaufswerte anbieten müssen. Dies ist europarechtlich allerdings nur dann möglich, wenn die Einschränkung der Vertragsgestaltung nur für die Erzielung einer bestimmten staatlichen Förderungen gilt. Allgemein für die Lebensversicherung dürften europarechtlich solche Vorgaben nicht gemacht werden. Verbraucherschützer fordern dennoch eine Besserstellung der frühzeitig kündigenden Versicherungsnehmer. Dies ist nur möglich, wenn es den Versicherern durch eine entsprechende gesetzliche Änderung wirtschaftlich möglich gemacht wird, erhöhte Rückkaufswerte anzubieten, ohne dass dies durch deutlich erhöhte Finanzierungskosten zu Lasten der Überschussbeteiligung aller Versicherungsnehmer geht. Hier wären bürokratische Hemmnisse abzubauen, die 1994 bei der Öffnung des europäischen Binnenmarktes für Versicherungen und 2004 bei der Einführung des Sicherungsvermögens unnötig errichtet wurden. Bis 1994 haben alle Versicherer erhöhte Rückkaufwerte angeboten. Alternativ könnte man die Versicherer verpflichten, zumindest eine Wahlmöglichkeit bei Vertragsabschluss zu schaffen, erhöhte Rückkaufswerte bei entsprechender Verringerung der Möglichkeit, Überschussbeteiligung für den Vertrag zu erhalten, zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang wird auch kritisiert, dass die Höhe und einmalige Zahlung von Vertriebsprovisionen einen Anreiz für Versicherungsvermittler darstellen kann, Lebensversicherungen am Bedarf des Kunden vorbei allein aus Provisionsinteresse zu verkaufen. Dieses Problem besteht allerdings überall, wo auf Provisionsbasis verkauft wird, z. B. bei sehr vielen Bankgeschäften (Kredite, Kapitalanlagen), Kaufgeschäfte (Häuser, Autos) oder anderen vermittelten Geschäften (Mietwohnungen). Bei all diesen Geschäften entstehen - soweit die Provision nicht ohnehin von dem Verbraucher selbst zu zahlen war - bei vorzeitiger Beendigung der Geschäfte hohe Verluste (z. B. bei Kreditablösung, Verkauf eines Neuwagens oder Neubaus nach wenigen Monaten), da letztlich in diesem Fall die Provision wieder hereingebracht werden soll. Dieses Problem kann nur durch eine erhöhte Transparenz über die Folgen einer frühen Entscheidungsänderung des Verbrauchers und damit einen Appell an die Eigenverantwortung gelöst werden. Der Glaube an die eigenverantwortliche Entscheidung des Verbrauchers, die nur durch ausreichende Information ermöglicht werden muss, ist Grundlage der europäischen Politik. Ohne diese zu ändern, kann in Deutschland, eingebunden in den europäischen Markt, dieses Problem nicht anders gelöst werden. Die Diskussion um die zu niedrigen Rückkaufswerte geht oft am Thema vorbei. So werden oft einseitig die einmaligen Abschlusskosten hiermit in Verbindung gebracht, obwohl es bis 1994 trotz der einmaligen Abschlussprovisionen erhöhte Rückkaufswerte gab. Die Höhe der Abschlusskosten reduziert die Rückkaufswerte. Unter anderem aus diesem Grund haben Direktversicherungen deutlich höhere Rückkaufswerte. Die Zahlung der Abschlussprovisionen hat letztlich nichts mit den Vereinbarungen mit den Versicherungsnehmern, auch zum Rückkaufswert, zu tun. Es ist Sache des Versicherers, wann er welche Abschlussprovisionen zahlt. Und es ist Sache des Versicherers, dennoch sicherzustellen, dass er die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer einhält. Der Versicherer könnte also seinen Vertriebsmitarbeitern hohe (auch gezillmerte) Provisionen zahlen und dennoch (auf eigene Kosten) einen hohen Rückkaufswert garantieren. In der Praxis erfolgt dies aus den oben geschilderten Gründen aber nicht. AblaufleistungDie Ablaufleistung setzt sich aus einem Garantieanteil sowie einer Überschussbeteiligung zusammen. Die Prognose dieser Überschussbeteiligung ist naturgemäß mit einer hohen Unsicherheit verbunden. Insbesondere in Zeiten fallender Börsen und niedriger Zinsen fallen die tatsächlichen Ablaufleistungen niedriger aus als prognostiziert. Kritiker werfen Lebensversicherungen vor, durch zu optimistische Schätzungen den Verkauf von Lebensversicherungen gefördert zu haben. Stille ReservenEine oft unterschätze Bedeutung haben stille Reserven für die Versicherungskunden. Sie entstehen durch die Differenz zwischen dem Bilanzwert (Anschaffungswert / Buchwert) und dem tatsächlichem Wert der Wertobjekte (z. B. Immobilien, Aktien oder Zinspapiere), die das Versicherungsunternehmen mit dem Geld der Lebens- und Rentenversicherungskunden für deren Kapitalanlage gekauft hat. Die Versicherungskunden haben bisher keinen rechtlichen Anspruch auf die stillen Reserven. Ihre Überschussbeteiligung wird statt dessen auf der Basis der laufenden Einnahmen (vor allem Zinsen und Dividende) sowie den Veräußerungsgewinnen bei Wertpapierverkäufen (Erlös minus Buchwert) gespeist. Solange stille Reserven nicht realisiert werden, sollen sie als Wertreserve und Risikopuffer gegenüber den Wertschwankungen volatiler Asset-Klassen wie Aktien und Immobilien fungieren. Nach Klagen von Verbraucherschützern hat, nach zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 80/95; 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96) vom 26. Juli 2005 der Gesetzgeber nunmehr bis zum 31. Dezember 2007 Vorkehrungen dafür zu treffen, dass bei der Ermittlung des Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen der Versicherten geschaffen worden sind. Weiter heisst es: Derartige Sicherungen sollen auch für die Übertragung des Bestands an Lebensversicherungen auf ein anderes Unternehmen geschaffen werden. Nach dem BdV war nämlich ebenfalls Bestandteil der Klage, dass: „Durch Bestandsübertragungen auf eigens zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaften wurden Vermögensgegenstände, die durch hohe stille Reserven besonders werthaltig waren, nicht mitübertragen, so dass eine mögliche Beteiligung der Lebensversicherten verhindert wurde. Das Bundesjustizministerium plant deshalb die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). So sollen, nach dem aktuellen Vorschlag, alle Kunden bei Vertragsbeendigung mit 50 % an den stillen Reserven beteiligt werden. Ein Vorschlag wonach die Kunden alle 2 Jahre mit 50 % beteiligt werden sollten ist, nach scheinbar nachvollziehbaren Einwänden verschiedener Versicherungsdachverbände, wieder vom Tisch. Dieser hätte die Risikotragfähigkeit der Unternehmen und damit die Spielräume in der Anlagepolitik zu Lasten der Rendite eingeengt. In der Praxis unterlagen die stillen Reserven der Lebensversicherer in den letzten Jahren großen Schwankungen. 2002 sind die stillen Reserven, auf dem Höhepunkt der Aktienkrise, auf insgesamt 6,2 Milliarden Euro zurückgegangen. Einige Gesellschaften hatten damals sogar stille Lasten zu verbuchen. 2005 betrugen die stillen Reserven der Lebensversicherer lt. Stiftung Warentest, nach dem Jahresbericht der BaFin, wieder rund 66 Milliarden Euro. Hinweis:
StornoquotenEine Lebensversicherung ist ein Vertrag der über eine lange Zeit läuft. Da sich die Lebensumstände des Kunden ändern können, kommt es in über 50 % der Fälle zu vorzeitigen Vertragskündigungen oder Beitragsfreistellungen (und damit zu Nachteilen der Kunden, wenn die Kündigung sehr früh erfolgt). Kritiker sehen dies als einen Indikator für die nicht ausreichende Flexibilität der Lebensversicherung. Insbesondere die Stornoquote in den ersten Jahren des Vertrags wird als Indikator für eine schlechte Beratungsqualität interpretiert. Diese weichen von VR zu VR spürbar ab. SteuerbegünstigungBis zur Abschaffung der Steuerfreiheit der Kapitallebensversicherung 2005 wurde insbesondere von Banken und Fondsgesellschaften kritisiert, dass diese Subvention Lebensversicherungen gegenüber anderen Sparplänen bevorzugen würde. Seit der Abschaffung der Steuerfreiheit wird andersherum kritisiert, dass Kunden keine Möglichkeit haben, die Erträge der Lebensversicherung mittels Freistellungsauftrag von der Steuer freizustellen. Andererseits ergibt sich jetzt auch, dass für Lebensversicherer deutlich strengere Vorsichtsregeln bei der Gewährung von Garantien gelten, als für Fondsgesellschaften, so dass nunmehr wiederum die Lebensversicherer benachteiligt sind
Quelle: Lebensversicherung
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