Haftpflichtversicherung

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Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG), und nahezu gleichlautend in Österreich, geregelt ist. Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab. Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, zahlt nur dann eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist. Werden unbegründete Ansprüche gegen den Versicherten von Dritten geltend gemacht, deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung.
Die Haftpflichtversicherung ist, keine Pflicht- sondern eine freiwillige Versicherung. Der Name leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zum Ersetzen eines erstandenen Schadens nach § 823 BGB ab (siehe Haftpflicht). Pflichtig sind die KFZ-Haftpflichtversicherung für den Halter eines auf öffentlich bewegten Kraftfahrzeugs und die Jagdhaftpflichtversicherung bei Erwerb eines Jagdscheins.

Die Verträge verwenden nahezu immer als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB), die als Musterbedingungen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ausgegeben wurden. Für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung und besonders die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende Bedingungen.

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Formen der Haftpflichtversicherung

  • Haftpflichtversicherungen für private Kunden
    • Privathaftpflichtversicherung zur Abdeckung der Haftpflicht-Risiken als Privatperson aus den Situationen des täglichen Lebens
    • Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Haftpflicht für durch Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursachte Schäden abdeckt, in Deutschland, Österreich und der Schweiz, wie in den meisten anderen Ländern, als Pflichtversicherung ausgestaltet, ohne deren Abschluss Kraftfahrzeuge nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden
    • Tierhalterhaftpflichtversicherung zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken als Halter von Tieren
    • Amts- und Diensthaftpflichtversicherung zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken als Beschäftigte/r im öffentlichen Dienst (z.B. Lehrer/innen in der Schule)
    • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern sowie Grund und Boden entstehen
    • Gewässerschadenhaftpflicht zur Absicherung gegen die Folgen von Grundwasserschäden durch Öltanks und sonstige Anlagen mit gewässerschädlichen Substanzen
    • Wassersporthaftpflichtversicherung Versicherung gegen wassersportbedingte Schäden, insbesondere auch die Schiffshaftpflichtversicherung, analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung meist eine Pflichtversicherung
    • Jagdhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen durch die Jagdausübung verursachte Haftpflichtschäden
    • Bauherrenhaftpflichtversicherung Versicherung gegen Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben
  • Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten, etwa
    • als Angestellter oder Beamter über die Amtshaftpflichtversicherung oder die Diensthaftpflichtversicherung, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
    • als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung
    • als freier Architekt oder Bauingenieur
    • als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Vermögensschadenhaftpflicht
    • als Vormund oder Betreuer,
  • verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen, zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
    • Gewerbe- und Industriehaftpflicht unter Einschluss der Produkthaftpflicht
    • Umwelthaftpflicht
  • sog. D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen.

Ausschlüsse

Zahlreiche Ausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere in den allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen) oder den Individualvereinbarungen legen zudem fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht leistet. Typischerweise ist Versicherungsschutz für Risiken, für die es eine spezielle Haftpflichtversicherung gibt, in allen anderen ausgeschlossen. Regelmäßig ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden (grobe Fahrlässigkeit ist aber, anders als bei anderen Schadenversicherungen grundsätzlich versichert)
  • im Zustand der Deliktsunfähigkeit herbeigeführte Schäden
  • Ansprüche zwischen Familienangehörigen oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten
  • Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus dem selben Versicherungsvertrag haben (hiernach sind durch einen Versicherten verursachte Schäden bei einem Mitversicherten nicht versichert, z.B. Personenschaden des Autobesitzers als Beifahrer bei einem durch einen anderen Fahrer des eigenen Wagens verursachten Unfalls)
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
  • Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden
  • bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit.

Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des GDV aufgerufen werden können, dort § 4 AHB.

Dauer des Versicherungsverhältnisses

Die Haftpflichtversicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre abgeschlossen. Um dem Versicherungsnehmer auf Dauer lückenlosen Versicherungsschutz zu bieten, verlängert sie sich automatisch, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten nach einem abgelehnten oder auch regulierten Schadenfall gekündigt werden. Ebenso steht dem Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Bedarf für die Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung ist nach dem unabhängigen Urteil von Verbraucherschützern der wichtigste Versicherungsvertrag, da nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 823 ff. jeder Bürger grundsätzlich für von ihm verschuldete Schäden haftet. Besteht kein Versicherungsschutz, muss der Schadensverursacher für Schaden mit seinem privaten Vermögen bis zu 30 Jahre im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit eintreten. Neben der Bezahlung berechtigter Ansprüche bietet die Haftpflichtversicherung den Versicherten auch Rechtsschutz bei unberechtigten Schadenersatzforderungen.

In der Betriebshaftpflichtversicherung trägt der Versicherungsnehmer häufig über eine Selbstbeteiligung - die Höhe der SB ist abhängig von dem Risiko der zu versichernden Gewerbeart - den Schaden teilweise selbst, um den Versicherungsbeitrag in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten.

Zwar schließt der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunächst nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Ansprüchen abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtversicherung darüber hinaus den sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemessene Entschädigung seiner berechtigten Ansprüche zu sichern. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Versicherungsnehmers, weshalb er darüber keine Verfügung treffen kann (§ 156 Abs. 1 VVG). Der Geschädigte kann deshalb auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers eine abgesonderte Befriedigung fordern (§ 157 VVG). In der Autohaftpflicht ist auch ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer festgelegt. Nur 67% der Bundesbürger besitzen eine Privat-Haftpflichtversicherung. Wer durch eine nicht versicherte Person geschädigt wird (z.B. durch einen arbeitslosen Hundehalter) geht häufig leer aus. Um dieses Risiko aufzufangen, bieten die Versicherer - gegen einen zusätzlichen Beitrag - im Rahmen von Sonderbedingungen, quasi einen Versicherungsschutz gegen fehlende Haftpflichtversicherungen an. In einem solchen Fall gewähren die Versicherer ihren Kunden auf der Basis eines gerichtlich verfügten einklagbaren Titels die Übernahme der Schadenskosten (Schaden-Ausfalldeckung) und stellen ihren Versicherten damit so, als ob auch der Schädiger versichert wäre.

Insbesondere bei besonders gefahrgeneigten beruflichen Aktivitäten ist aus sozialen Gründen zur Absicherung der Geschädigten eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung - abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit - vorgesehen:

  • Hochrisikobereich: Kfz-Haftpflichtversicherung, Atom-Haftpflichtversicherung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
  • Jagd-Haftpflicht
  • Rechts- und Wirtschaftsberatung: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Notare
  • sonstige Gewerbetreibende: Bewachungsunternehmen, Schausteller und Makler

In diesen Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer gemäß § 158 c VVG regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten Leistungsfreiheit besteht. Dies entlastet jedoch nicht den Versicherungsnehmer (§ 158 D VVG), er muss vielmehr dem Versicherer die erbrachte Leistung im nachhinein erstatten. Nach dem Entwurf zur Neufassung des VVG soll diese Regelung durch einen Direktanspruch des Geschädigten an den Versicherer ergänzt werden - analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherungen besteht im Bereich der Arzthaftung für Mediziner, Krankenhäuser, sonstige Heilberufe und Tierhalter

 

Quelle: Haftpflichtversicherung

Versicherungen im Versicherungsvergleich
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